2.8. In einer Gesamtwürdigung der im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umstände liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche zur Feststellung im Dispositiv des Entscheids führen würde. 3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat zutreffend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt bzw. den entsprechenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).