Insgesamt ist nach Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch das Bezirksgericht Aarau zu verneinen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit der gebotenen Beförderung behandelt und der Beschwerdeführer war bislang nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt.