je mit Hinweisen). Vorliegend ist eine Verfahrenstrennung aufgrund der engen Verflechtung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Mitbeschuldigten bzw. der Bandenmässigkeit sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem drängte sich eine solche mangels Verfahrensverzögerung im Zeitpunkt der Terminumfrage auch nicht auf und macht auch im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der gleichen Problematik bei den Mitbeschuldigten C. und D. keinen Sinn. Nebst der Komplexität des Falles waren vorliegend somit auch das Verhalten bzw. die Verfügbarkeiten der Mitbeschuldigten bzw. ihrer Anwälte zu berücksichtigen.