Daran ändert nichts, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers offenbar seine Verfügbarkeit an sämtlichen Terminen mitteilte (vgl. Beschwerde S. 8). Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wird zu Recht zusammen mit den Verfahren gegen die zwei Mitbeschuldigten C. und D. geführt (vgl. Vorladung, Beilage zum Antrag des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. Juni 2022). -8-