Somit hätte die Verhandlung innert sechs Monate seit Anklage stattgefunden. Es ist richtig, dass gerade in Haftsachen dem Beschleunigungsgebot besonders Nachachtung zu verschaffen ist. Bei einer mehrtägigen Verhandlung mit drei Rechtsanwälten und dem Staatsanwalt sind allerdings die Interessen und Geschäftsbelastungen sämtlicher involvierter Personen mit zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers offenbar seine Verfügbarkeit an sämtlichen Terminen mitteilte (vgl. Beschwerde S. 8).