Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau plante richtigerweise aufeinanderfolgende Tage für die Hauptverhandlung (vgl. Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO: "ohne unnötige Unterbrechungen"). Zudem hat er sich (am 5. Mai 2022, vgl. Faxeingang der Terminumfrage beim Beschwerdeführer, Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022) genügend rasch nach Eingang der Anklageschrift um einen frühen Hauptverhandlungstermin bemüht. Gemäss der Terminumfrage war der erste vorgesehene Termin der 14./15. September 2022. Somit hätte die Verhandlung innert sechs Monate seit Anklage stattgefunden.