von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei einem internationalen Drogenhandelfall von aussergewöhnlicher Tragweite und grosser Komplexität, weil die Untersuchung Ermittlungen in mehreren Ländern gefordert, die Akten aus 123 Bundesordner bestanden und die Durchführung des Prozesses besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4 [mit Hinweis auf die Übersicht über die Rechtsprechung in Urteil 1B_419/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1]; 1B_330/ 2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.6 f.;