digten eng miteinander verbunden sind. Die in der 14-seitigen Anklageschrift enthaltenen Delikte (mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie bandenmässige Geldwäscherei) stellen schwerwiegende Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer dar, die umfangreiche Ermittlungen erforderten. So wurden zahlreiche verdeckte Überwachungsmassnahmen vorgenommen (vgl. Logbuch Überwachungsmassnahmen, Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit nicht lediglich von einer mittelgrossen Komplexität (vgl. Beschwerde S. 6) gesprochen werden.