hätte die Verfahrensführung sogar als relativ speditiv bezeichnet werden können. Dass es dazu nicht gekommen sei, könne anhand des geschilderten Ablaufs nicht dem Sachgericht alleine angelastet werden, auch wenn dieses als Inhaberin der Verfahrensleitung letztlich die Hauptverantwortung tragen müsse. Insgesamt könne anhand dieser Umstände nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sei darum (ebenso wie das Haftentlassungsgesuch) abzuweisen.