1B_175/2018 vom 9. Mai 2018 E. 2.5; 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2). -5- Vorliegend wird die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft vom Beschwerdeführer nicht (mehr) in Frage gestellt (vgl. Beschwerde S. 4 unten bzw. die Beschwerdeanträge). Es geht einzig noch um die Frage, ob eine (weniger gravierende) Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, welche im Dispositiv des Urteils festzustellen ist. Im Übrigen ist die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen kann.