Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafreduktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 74 E. 3.2; BGE 137 IV 92 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.4; 1B_175/2018 vom 9. Mai 2018 E. 2.5;