und zum Abschluss zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 74 E. 3.2, BGE 137 IV 92 E. 3.1 und BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2). Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen.