2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt (einzig) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Eine solche habe einerseits bei der langen Dauer zwischen der Konfrontationseinvernahme bzw. dem Anzeigerapport und der Anklage von 13 bzw. 10 Monaten und andererseits nach Einreichung der Anklageschrift stattgefunden, indem zwischen Einreichung und der angesetzten Verhandlung 10 Monate lägen. Zu Unrecht habe schliesslich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die geltend gemachte -4-