2. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist. 3. Unter o/e-Kostenfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.