2.2. Am 13. Juni 2022 leitete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Entlassungsgesuch von A. an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter. Er beantragte, das Entlassungsgesuch sei abzuweisen und A. sei in der Sicherheitshaft zu belassen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm mit Eingabe vom 15. Juni 2022 zum Entlassungsgesuch von A. Stellung. 2.4. A. ersuchte mit Replik 17. Juni 2022 um Gutheissung des Entlassungsgesuchs. -3-