Im Bereich der Antragsdelikte kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für die entsprechende Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1). Nachdem es vorliegend einzig um Antragsdelikte geht und der Beschuldigte im Schuldpunkt obsiegt, ist dementsprechend die Beschwerdeführerin zur Zahlung der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung zu verpflichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: