erscheint ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen, der entsprechend § 9 Abs. 2bis AnwT (SAR.291.150) mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen ist. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % auf das eigentliche Honorar sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % - 14 - beläuft sich die dem Beschuldigten geschuldete Entschädigung auf insgesamt Fr. 1'464.30 (Fr. 220.00 x 6 x 1.03 x 1.077).