Dass sich der Beschuldigte in diesem Beschwerdeverfahren anwaltlich verteidigen liess, ist nicht zu beanstanden. Mit Beschwerdeantwort beantragte er sinngemäss eine angemessene Entschädigung, was zulässig ist. Angesichts dessen, - dass der Beschuldigte bereits während der Strafuntersuchung durch den gleichen Verteidiger verteidigt war, - dass dieser sich in seiner 4-seitigen Beschwerdeantwort mit einer 5- seitigen Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung auseinanderzusetzen hatte und - dass der vorliegende Fall von einer durchschnittlichen Schwierigkeit ist,