5.2. 5.2.1. Der Entscheid über die Kostentragung präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). 5.2.2. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. 5.2.3. Der Beschuldigte obsiegt demgegenüber mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, weshalb er für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in diesem Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).