fraglichen Staubes hatte oder hätte haben müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Untersuchung noch fortzusetzen wäre bzw. wie es diesbezüglich zu einem Schuldspruch des Beschuldigten wegen eines Körperverletzungsdelikts kommen könnte. Dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat, ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).