nicht sichergestellten (und mutmasslich gar nicht mehr vorhandenen) Staub herrühren sollen, käme einer Abklärung aufs Geratewohl gleich. 4.8. Steht damit aber weitestgehend fest, dass es keine (allenfalls noch erhebbaren) Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschuldigte Kenntnis von der hier interessierenden, allenfalls gesundheitsschädigenden Wirkung des - 13 -