C. ändern hieran nichts, zumal offensichtlich ist, dass er nicht gestützt auf die von ihm erhobenen klinischen Befunde zur Beurteilung kam, dass die Hautverletzungen gerade von Kontakt mit Dämmstoffen herrühren könnten, sondern im Wesentlichen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, die er als behandelnder Arzt angesichts der leichten Behandelbarkeit der offenbar harmlosen Hautverletzungen nicht weiter kritisch zu hinterfragen hatte. Auch die durchaus nicht unglaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 3. November 2021, wonach sie damals beim Putzen des fraglichen Objekts mit Staub in Kontakt gekommen sei und dass, wenn im-