wäre ein Augenschein unverhältnismässig. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge können in ihrer Gesamtheit denn auch kaum noch als "hypothesengeleitet" im Sinne der in E. 3.1 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. So steht letztlich noch nicht einmal fest, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen überhaupt durch Kontakt mit vom Beschuldigten nicht korrekt verbauten Dämmstoffen zugezogen hat. Die Berichte von Dr. med.