dürfte, wenn sie gesetzlich vorgesehen wäre (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorläge (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigte (lit. d). In Berücksichtigung, - dass die Schwere der von der Beschwerdeführerin erlittenen Hautverletzungen die Schwelle zur einfachen Körperverletzung nur knapp überschritten haben dürfte, - dass die den Beschuldigten belastende Beweislage dürftig ist und - dass ein Augenschein hieran kaum etwas ändern dürfte,