In diesem Zusammenhang ist zudem auch zu berücksichtigen, dass ein Augenschein des Hauses (insbesondere gegen den Willen des Beschuldigten) mit einem Grundrechtseingriff ähnlich wie bei einer Hausdurchsuchung zum Nachteil des Beschuldigten (sowie ev. auch allfälliger Mieter) verbunden wäre. Es handelte sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, die in Beachtung von Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden - 12 -