4.7. Dass sich dem Beschuldigten durch den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein, der letztlich auf eine Wiederholung der von ihr bereits selbst veranlassten Untersuchung der Liegenschaft durch die D. GmbH hinausliefe, doch noch nachweisen liesse, dass er Kenntnis von der hier interessierenden allenfalls gesundheitsschädigenden Wirkung des besagten Staubes hatte oder hätte haben müssen, kann damit weitestgehend ausgeschlossen werden.