4.6. Nach dem in E. 4.5 Ausgeführten ist nicht ansatzweise (etwa mittels konkreter Indizien) erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis von der allfälligen gesundheitsschädigen Wirkungen des vorhandenen Staubes hatte oder hätte haben müssen: - Erstens sieht man dem Staub, von welchem sich eine Probe in den Akten befindet, eine allfällige gesundheitsschädigende Wirkung nicht an, - 11 -