Insofern verhält es sich entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2022 (vgl. vorstehende E. 3.2) auch nicht so, dass der Bericht einzig auf Asbest ausgerichtet gewesen wäre, und ist auch deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den fraglichen Staub als besonders gesundheitsgefährdend hätte betrachten müssen. - Auch ist nicht ersichtlich, weshalb ein Augenschein zu weitergehenden Erkenntnissen führen sollte, als sie sich bereits aus dem Bericht der D. GmbH ergeben, zumal diesem Bericht offenbar auch ein von einer Fachperson durchgeführter Augenschein zugrunde lag.