Im Gegenteil hält der Bericht auf Seite 4 fest, dass von allen weiteren festgestellten schadstoffhaltigen und -verdächtigen Anwendungen "im jetzigen Materialzustand, Lage, bei normaler Nutzung" erfahrungsgemäss keine erhöhte Gesundheitsgefährdung ausgehe. Insofern verhält es sich entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2022 (vgl. vorstehende E. 3.2) auch nicht so, dass der Bericht einzig auf Asbest ausgerichtet gewesen wäre, und ist auch deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den fraglichen Staub als besonders gesundheitsgefährdend hätte betrachten müssen.