Gemäss dem dabei erstellten "Schadstoffbild" wurde zwar Asbest nachgewiesen, welches aber auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ursächlich für die Hautverletzungen gewesen sein kann. Hinweise auf Schadstoffe, die zu den Hautverletzungen geführt haben könnten, lassen sich dem Bericht der D. GmbH hingegen gerade keine entnehmen. Im Gegenteil hält der Bericht auf Seite 4 fest, dass von allen weiteren festgestellten schadstoffhaltigen und -verdächtigen Anwendungen "im jetzigen Materialzustand, Lage, bei normaler Nutzung" erfahrungsgemäss keine erhöhte Gesundheitsgefährdung ausgehe.