Diesbezüglich von Belang ist insbesondere der Bericht der D. GmbH, in […], vom 21. Juni 2021. Dieser war von der Beschwerdeführerin "hinsichtlich der Verwendung bzw. dem Vorhandensein von diversen Gebäudeschadstoffen" zwecks Beurteilung einer allfälligen Gesundheitsgefährdung veranlasst worden (Bericht S. 6). Gemäss dem dabei erstellten "Schadstoffbild" wurde zwar Asbest nachgewiesen, welches aber auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ursächlich für die Hautverletzungen gewesen sein kann.