Vielmehr verdeutlicht gerade der in E. 4.4 unter Strich 3 genannte Beweisantrag, dass sich ohne eine entsprechende Expertise bzw. ohne besonderes Fachwissen nichts über die hier interessierende gesundheitsschädigende Wirkung des fraglichen Staubs sagen lässt. - Inwiefern sich mittels eines Augenscheins auf eine entsprechende Kenntnis beim Beschuldigten schliessen lassen soll, ist ebenfalls nicht einsichtig. Diesbezüglich von Belang ist insbesondere der Bericht der D. GmbH, in […], vom 21. Juni 2021.