- Zum Nachweis einer entsprechenden Kenntnis beim Beschuldigten offensichtlich untauglich sind die in E. 4.4 unter Strich 2 und 3 aufgeführten Beweisanträge. Vielmehr verdeutlicht gerade der in E. 4.4 unter Strich 3 genannte Beweisantrag, dass sich ohne eine entsprechende Expertise bzw. ohne besonderes Fachwissen nichts über die hier interessierende gesundheitsschädigende Wirkung des fraglichen Staubs sagen lässt. - Inwiefern sich mittels eines Augenscheins auf eine entsprechende Kenntnis beim Beschuldigten schliessen lassen soll, ist ebenfalls nicht einsichtig.