- Vornahme eines Augenscheins in den Räumlichkeiten der betreffenden Liegenschaft (zwecks Nachweises von Staub sowie mangelhafter Renovationsarbeiten) - Einholen eines Gutachtens zur Herkunft der verletzenden Materialien (zwecks Nachweises, dass die schädigenden Materialien aus der besagten Liegenschaft stammten bzw. von den Renovationsarbeiten herrührten) - Einholen eines ärztlichen Gutachtens betreffend "Bewirkung" ihrer Verletzungen durch die verletzenden Materialien (zwecks Nachweises, dass die schädigenden Materialien – und nur diese – ihre Verletzungen bewirkt hätten) - 10 -