22, wonach die Lage "eingestandermassen" unklar sei), zumal sich der Beschuldigte nur wegen einfacher Körperverletzung strafbar gemacht haben kann, wenn er von der gesundheitsschädigenden Wirkung des fraglichen Staubes (die vorliegend nach dem in E. 4.2 Ausgeführten nicht auszuschliessen ist) wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Nur dann kann ihm nämlich eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung durch ein Tun oder eine Unterlassung (durch Nichtverhinderung des Kontakts der Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Staub) zum Vorwurf gemacht werden.