4.3. Die Beschwerdeführerin machte aber zu Recht nicht geltend, dass die gegenwärtige Erkenntnislage bereits eine Anklage oder einen Strafbefehl rechtfertige (vgl. hierzu Beschwerde Rz. 22, wonach die Lage "eingestandermassen" unklar sei), zumal sich der Beschuldigte nur wegen einfacher Körperverletzung strafbar gemacht haben kann, wenn er von der gesundheitsschädigenden Wirkung des fraglichen Staubes (die vorliegend nach dem in E. 4.2 Ausgeführten nicht auszuschliessen ist) wusste oder zumindest hätte wissen müssen.