4.2. Dass die fraglichen körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Intensität die Grenze zur einfachen Körperverletzung womöglich (wenn wohl auch eher knapp) bereits überschritten haben, lässt sich nach dem in E. 3.2 Ausgeführten derzeit nicht ausschliessen. Ebenso wenig, dass sich die Beschwerdeführerin diese Verletzungen in der besagten Liegenschaft aufgrund eines Kontakts mit Staub zugezogen hat, der womöglich (als Folge einer stattgefundenen Renovation) mit Dämmstoffpartikeln versetzt war.