Zu beachten ist aber auch, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht eine Sachverhaltsabklärung um jeden Preis bezweckt, sondern eine Wahrheitssuche nach Massgabe gesetzlicher Vorgaben insbesondere auch in Bezug auf Beschuldigtenrechte und Beweisverbote (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA, a.a.O., N. 6 zu Art. 6 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden haben auch nicht aufs Geratewohl zu ermitteln, sondern hypothesengeleitet, "damit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann". Es geht um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.3 mit Hinweisen).