2.3. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, dass es um ein Antragsdelikt gehe, weshalb es (mangels eines öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung) an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, den strafbegründenden Sachverhalt möglichst genau und widerspruchsfrei darzulegen (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin habe aber "untaugliche Sachverhalte" beanzeigt. Zuerst habe sie durch Asbest erlittene Schnittverletzungen gemeldet.