Dass der Beschuldigte um den Zustand seiner Liegenschaft gewusst habe, sei offenkundig und durch nichts widerlegt (Rz. 16). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte die unklare Beweislage durch Vornahme der von ihr beantragten Beweise klären müssen. Durch den beantragten Augenschein liessen sich der Ist-Zustand des Objekts klären und Rückschlüsse auf den Zustand im Zeitraum Mai/Juni 2021 ziehen (Rz. 20). Auch ein Vorsatz sei nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, zumal es um ein Rendite-Objekt des Beschuldigten gehe, in welchem dieser nie selbst leben werde (Rz. 21).