2.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nur schon gestützt auf die von ihr selbst festgestellte Unklarheit hinsichtlich der Frage, welche Arbeiten die fraglichen Verletzungen hätten hervorrufen können und von wem diese wann ausgeführt worden seien, keine Einstellung hätte verfügen dürfen (Rz. 13 – 15). Weil der Beschuldigte als Eigentümer und Vermieter der fraglichen Liegenschaft ihr gegenüber eine Garantenstellung innegehabt habe, sei die Frage, wer diese Arbeiten ausgeführt habe, ohnehin obsolet. Dass der Beschuldigte um den Zustand seiner Liegenschaft gewusst habe, sei offenkundig und durch nichts widerlegt (Rz. 16).