strafbares Verhalten nachweisen, weshalb die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. Aus den Akten ergebe sich zudem, dass die Parteien in einer zivilrechtlichen Streitigkeit lägen. Ein Strafverfahren dürfe nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Forderungen missbraucht werden.