Weitere Erkenntnisse hierzu seien auch durch eine Begutachtung der fraglichen Liegenschaft oder Befragung der Ehefrau des Beschuldigten nicht zu erwarten. Somit bleibe nach durchgeführter Untersuchung unklar, welche Arbeiten die fraglichen Verletzungen hätten hervorrufen können und wann diese von wem getätigt worden seien. Unter diesen Umständen lasse sich dem Beschuldigten kein -6-