2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm Bezug auf Aussagen der Beschwerdeführerin, im Zeitraum 1. April – 6. Juni 2021 an den Armen auf mit Glaswolle-Partikeln versetzten Hausstaub zurückzuführende Hautverletzungen erlitten zu haben. Der Beschuldigte habe hierzu keine Aussagen gemacht. Seine Steuerakten liessen keine Rückschlüsse auf die fraglichen Deckenisolationsarbeiten zu. Sie liessen auch nicht erkennen, dass der Beschuldigte selbst Arbeiten ausgeführt hätte. Weitere Erkenntnisse hierzu seien auch durch eine Begutachtung der fraglichen Liegenschaft oder Befragung der Ehefrau des Beschuldigten nicht zu erwarten.