Wie der Beschwerdeantwort sowohl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch des Beschuldigten als direkt Betroffenem zu entnehmen ist, vermögen diese den von der Beschwerdeführerin behaupteten Interessenskonflikt nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin liess die diesbezüglichen Ausführungen unwidersprochen, weshalb für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts keine begründete Veranlassung besteht, gestützt einzig auf die wenig fundierten (und eher allgemein-theoretisch begründeten) Ausführungen der Beschwerdeführerin auf einen Interessenskonflikt zu schliessen.