127 StPO, wonach es an sich am betroffenen Rechtsbeistand ist, zu beurteilen, ob eine "Vertretung widerstreitender Interessen" vorliegt, und wonach [höchstens] unklar ist, wie vorzugehen ist, wenn sich der betroffene Rechtsbeistand und die Strafverfolgungsbehörde hierüber uneins sind), kann aber mangels Relevanz dahingestellt bleiben. Wie der Beschwerdeantwort sowohl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch des Beschuldigten als direkt Betroffenem zu entnehmen ist, vermögen diese den von der Beschwerdeführerin behaupteten Interessenskonflikt nicht zu erkennen.