Zwar ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, auf einen vermeintlichen Interessenskonflikt zwischen Beschuldigtem und dessen Verteidiger hinzuweisen. Ob sie auch berechtigt ist, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, ist hingegen fraglich (vgl. hierzu etwa NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 11 zu Art. 127 StPO, wonach es an sich am betroffenen Rechtsbeistand ist, zu beurteilen, ob eine "Vertretung widerstreitender Interessen" vorliegt, und wonach [höchstens] unklar ist, wie vorzugehen ist, wenn sich der betroffene Rechtsbeistand und die Strafverfolgungsbehörde hierüber uneins sind), kann aber mangels Relevanz dahingestellt bleiben.