Die Vertretung widerstreitender (fremder oder eigener; gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt auftretender) Interessen ist Anwälten auch bei entsprechender Einwilligung verboten (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 9a zu Art. 127 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.4).