1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass der Verteidiger des Beschuldigten nicht als solcher zuzulassen sei. Sie begründet dies damit, -5- dass sie am 19. Mai 2022 eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten (wegen Urkundendelikten) eingereicht habe und dass dessen Verteidiger "als Tatwerkzeug" wie auch als Beteiligter (Gehilfe bzw. Mittäter, allenfalls Anstifter) in Frage komme, weshalb ein offensichtlicher Interessenskonflikt vorliege (Beschwerde Rz. 5).