1.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde auch den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. Juni 2022 anfechten will, ist sie – wie auf dem entsprechenden Beweisergänzungsentscheid vermerkt – darauf hinzuweisen, dass dieser gestützt auf Art. 318 Abs. 3 SPO nicht mit Beschwerde anfechtbar ist, weshalb insofern auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. De facto erleidet die Beschwerdeführerin dadurch aber keinen Rechtsnachteil, zumal ihre diesbezüglichen Rügen materiell im Rahmen der gegen die Einstellungsverfügung gerichteten Beschwerde zu behandeln sind.